1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Das creativbüro müller
(im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf
der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem
Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige
Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende
Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur
schriftlich bestätigt werden.
1.3
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis,
nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die
Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden
durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4
Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als
vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen
14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die
konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung
ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die
Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit
der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die
Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,
dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im
Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen
vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund
abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht
verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es
besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass
Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer
Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die
Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in
diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung
des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige
Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und
legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt
der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die
Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses
(mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach
bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social
Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen
Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,
Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu
erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die
beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat
der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept
zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss
des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die
Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein
Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die
AGB zu Grunde.
3.2 Der
potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er
selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen,
soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.
Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur
ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes
nicht gestattet.
3.4 Das Konzept
enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.
Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als
zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von
Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des
Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie
ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken
und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine
Werkhöhe erreichen.
3.5 Der
potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der
Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen
außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages
wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw.
nutzen zu lassen.
3.6 Soferne der
potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen
ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der
Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine
zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die
Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat.
Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die
Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8
Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem
Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem
Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen
Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen
Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die
Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und
elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen
drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen
dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden
genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der
Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen
zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich
sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die
Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst
während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt
den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner
unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von
der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des
Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf
allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte
Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen
frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck
eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter
Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger
Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die
Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in
Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er
hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer
angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die
Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu
unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert
sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen
Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen
und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt
entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach
vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht
wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde
einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des
Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und
unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich
festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie
nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere
unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse,
ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des
Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche
Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die
Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene
Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos
verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung
oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1
Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit
sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn
a) die Ausführung der
Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird
oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b)
der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus
diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder
Mitwirkungspflichten, verstößt.
c)
berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und
dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor
Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne
Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann
vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit
einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des
Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag
verstößt.
8. Honorar
8.1
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der
Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die
Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu
verlangen.
8.2 Das Honorar
versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in
gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur
für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der
marktüblichen Höhe.
8.3 Alle
Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur
erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist,
dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich
veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden
auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach
diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht
erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom
Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5
Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der
Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese -
einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin
erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten
und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht
durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der
Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das
gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten,
wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird.
Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter,
insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu
stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits
erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich
der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1
Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung
fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen
schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung
sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts
einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in
der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich
der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden
Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls
die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit
zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der
Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung
weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche,
im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten
Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4
Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen
(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt
davon unberührt.
9.5 Wurde die
Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall
der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen
das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld
zu fordern (Terminverlust).
9.6
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen
Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden
wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich
festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1
Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles,
Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus,
bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der
Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den
vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf
der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in
Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an
Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung
der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt
der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so
beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie
insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für
diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur
und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des
Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird
damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur
Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der
Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber
keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung
der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für
die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet
hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5
Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach
Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag
vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des
Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag
vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6
Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in
doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2
Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen
Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und
insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die
zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen
(Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1
Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von
acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel
innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter
Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als
genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das
Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die
Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben,
wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die
Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für
die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In
diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder
Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem
Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf
seine Kosten durchzuführen.
12.3
Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre
rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu
einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die
Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung
einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die
rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben
oder genehmigt wurden.
12.4 Die
Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das
Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt
ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt,
Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des
§ 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die
ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
(„Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen,
gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden,
entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs,
Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung
handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der
Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden
erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer
Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht
erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere
haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des
Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat
die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3
Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab
Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der
Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe
nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der
Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und
Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden
unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss
seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr
auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten
Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2
Als Gerichtsstand (Der Gerichtsstand müsste in der vertraglichen
Vereinbarung mit dem Kunden nochmals explizit vereinbart werden) für
alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird
das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf
bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.